Satzung der Deutsch-Finnischen Gesellschaft Westfalen-Lippe e. V. vom 10.03.1978, geändert am 25. 04.1981, 24. 03.1990 und 10. 05.1996

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Deutsch-Finnische Gesellschaft, Landesverein Westfalen-Lippe e. V." (DFG-WL). Der Verein ist ein selbständiger Landesverein der Deutsch-Finnischen Gesellschaft e. V., Sitz München, die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst, und erkennt ihre Satzung an.

Sitz des Vereins ist Bielefeld. Der Verein ist unter der Nr. 20 VR 1893 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck der Deutsch-Finnischen Gesellschaft Westfalen-Lippe e. V., im Folgenden kurz "Landesverein" genannt, ist die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zwischen den Völkern Finnlands und Deutschlands. Der Landesverein fördert die Gründung, koordiniert und unterstützt die Arbeit deutsch-finnischer Organisationen auf örtlicher Basis.

Der Landesverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Landesverein ist selbstlos tätig, verfolgt keine politischen und religiösen Ziele und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Einnahmen des Landesvereins, etwaige Überschüsse und Gewinne dürfen nur für satzungs-gemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche Person ab 14 Jahren oder juristische Person werden, die zur Mitwirkung im Sinne der Satzung bereit ist. Die Ausübung des Stimmrechts durch gesetzliche Vertreter ist ausgeschlossen. Die Mitglieder sind zugleich Mitglieder der Deutsch-Finnischen Gesellschaft e. V., Sitz München im Folgenden kurz "Bundes-DFG" genannt, sowie des zuständigen Bezirksvereins des Landesvereins. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Bundes-DFG. Über die Zulassung als Mitglied entscheidet der Vorstand der Bundes-DFG. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesvereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Landesvereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Landesvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss, mit dem Tod des Mitglieds und bei Auflösung des Landesvereins. Bei der Auflösung des Landesvereins bleibt die Mitglied-schaft gem. § 3 Absatz 1 in der Bundes-DFG sowie in den eingetragenen Bezirksvereinen des Landesvereins unberührt.

Der freiwillige Austritt muss vom Mitglied spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand des Landesvereins oder der Bundes-DFG schriftlich erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes der Bundes-DFG von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Wenn ein Mitglied Ansehen oder Interessen des Landesvereins erheblich schädigt, kann der Vorstand des Landesvereines ihm die Mitgliedschaft im Landesverein entziehen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Entziehung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Entziehung beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Delegiertenversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung der Bundes-DFG festgesetzt und durch die Hauptkasse der Bundes-DFG erhoben. Die anteiligen Aufnahmegebühren und das anteilige Beitragsaufkommen der Mitglieder des Landesvereins werden diesem von der Hauptkasse der Bundes-DFG zugeleitet.

Die Aufteilung auf die Bezirksvereine erfolgt entsprechend ihrer Mitgliederzahl und dem Beitragseingang.

§ 6 Organe

Organe des Landesvereines sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

§ 7 Ordentliche Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung findet alle 3 Jahre bis zum 31. Mai unter der Leitung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters statt. Die Versammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und die Delegierten der Bezirksvereine. Die Bezirksvereine entsenden für je angefangene 25 Mitglieder einen Delegierten.

Maßgebend für die Errechnung der Delegiertenzahl ist der Mitgliederbestand am 01. Januar des laufenden Jahres.

Die schriftliche Einladung zur Delegiertenversammlung muss einen Monat vorher allen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung zugegangen sein.

§ 8 Delegiertenversammlung

Aufgaben der Delegiertenversammlung sind mindestens:

a) Feststellung der Anwesenheits- und Stimmliste sowie der satzungsgemäßen Einberufung der Delegiertenversammlung und deren Beschlussfähigkeit.

b) Bericht des Vorstandes und der Revisoren.

c) Entlastung des Vorstandes.

d) Wahl des neuen Vorstandes und der Revisoren.

e) Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung der Bundes-DFG im Jahr           dieser Hauptversammlung.

f) Behandlung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

g) Entscheidung über die Einsprüche der ausgeschlossenen Mitglieder.

h) Beschluss über den nächsten Tagungsort der Delegiertenversammlung.

i) Verschiedenes.

Jeder Stimmberechtigte hat grundsätzlich eine Stimme; jedoch können die Delegierten bis zu drei Stimmen auf einen Delegierten vereinigen.

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Abstimmungen können geheim erfolgen; dies muss geschehen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

Änderungen der Satzung erfordern Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es wird beim Vorstand aufbewahrt und kann von jedem Mitglied eingesehen werden. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung wird in dem darauffolgenden Mitteilungsorgan des Landesvereins berichtet.

Anträge an die Delegiertenversammlung und deren Begründungen müssen 21 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden; der Vorstand muss sie spätestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung den Delegierten oder den Vorständen der Bezirksvereine mitteilen.

§ 9 Außerordentliche Delegiertenversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen (mit der Einladungsfrist nach § 7), wenn die Interessen des Landesvereins dies erfordern. Er muss eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesvereins, sofern diese nicht der Delegiertenversammlung zugewiesen sind. Die Delegiertenversammlung kann ihm dafür Weisung erteilen.

Die Delegiertenversammlung wählt zum geschäftsführenden Vorstand den Landesvorsitzenden und zwei Stellvertreter, von denen einer der Schatzmeister ist.

Die Delegiertenversammlung kann zum erweiterten Vorstand zusätzlich stimmberechtigte Mitglieder für einzelne Aufgaben wählen. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte bestellen, die ohne Stimmrecht mitberaten können.

Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sollte der Vorsitzende vor Ablauf der Wahlzeit ausscheiden, wird zur Vermeidung der Beschlussunfähigkeit derjenige seiner beiden Stellvertreter neuer Vorsitzender, der bei seiner Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Ausscheiden eines stellvertretenden Vorsitzenden rückt von den stimmbe-rechtigten Vorstandsmitgliedern derjenige in den geschäftsführenden Vorstand nach, der bei seiner Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils der Vorstand. Die Amtszeit gilt jeweils bis zur nächsten Delegiertenver-sammlung.

Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Landesvereines nach § 26 BGB, je mit Einzelbefugnis. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben. Über alle Beschlüsse des Vorstands sind die Vorsitzenden der Bezirksvereine in angemessener Frist zu informieren. Die Vorsitzenden der Bezirksvereine oder deren Vertreter nehmen an den Arbeitstagungen des Vorstands mit Stimmrecht teil. Die Vorstandsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

Reisekosten und Auslagen, die aufgrund von satzungsgemäßen Tätigkeiten entstehen, werden erstattet.

Die Revisoren prüfen die Kassenführung regelmäßig und nach eigenem Entschluss auch unvorhergesehen. Sie berichten darüber der Delegiertenver-sammlung.

§ 11 Bezirksvereine

Der Landesverein gliedert sich in Bezirksvereine, die eingetragene oder nicht eingetragene Vereine sein können. Die eingetragenen Bezirksvereine müssen die Satzungen der Bundes-DFG und des Landesvereins in ihrer Satzung ausdrücklich anerkennen und ihre Satzung entsprechend gestalten. Die Bezirksvereine dürfen nur Mitglieder haben, die zugleich die Mitgliedschaft der Bundes-DFG und des Landesvereins besitzen.

Die Mitgliederversammlungen der Bezirksvereine müssen rechtzeitig vor der Delegiertenversammlung des Landesvereins stattfinden.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Landesvereins kann nur erfolgen durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden Stimmen. Nach Auflösung des Landesvereins oder bei Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke geht das Vermögen des Landesvereins in das Eigentum der als gemeinnützig anerkannten Bezirksvereine im Bereich Westfalen-Lippe im Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.